IOSS (Import-One-Stop-Shops)

Der Online-Handel hat es ermöglicht, dass Verbraucher*innen auch Waren aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) erwerben können.

HINWEIS

Seit 01.07.2021 gibt es keine 22 Euro-Freigrenze mehr. Das bedeutet, dass für alle Warensendungen aus Drittländern (Länder außerhalb der EU) die Einfuhrumsatzsteuer zu tragen kommt. Zollabgaben fallen weiterhin erst ab einem Betrag von 150,- Euro an.

Beispiel 1

Ein Online-Unternehmen in Österreich verkauft ein Paar Socken mit einem Warenwert von 10 EUR an eine*n EU-Verbraucher*in, der*die in Deutschland ansässig ist. Dieses Paar Socken wird aus China an den*die Verbraucher*in nach Deutschland verschickt.

 

Alle Sendungen sind umsatzsteuerpflichtig, unabhängig von ihrem Warenwert. Es gilt der Umsatzsteuersatz des Landes, in dem der Käufer seinen Wohnsitz hat (in diesem Fall 19% da EU-Verbraucher in Deutschland sitzt).

Um das Erklären und Entrichten der Umsatzsteuer auch für geringwertige Güter aus Drittstaaten zu vereinfachen, sieht die EU-Gesetzgebung die Einrichtung von Import-One-Stop-Shops vor. 

Was bedeutet das?

Unternehmer*innen, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze (siehe § 3 Abs. 8a UStG 1994) von Drittlandswaren in das Gemeinschaftsgebiet tätigen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, sich in nur einem Mitgliedstaat erfassen zu lassen und dort die Steuer über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) zu erklären und abzuführen. Die Umsatzsteuer wird über den IOSS in die jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, weitergeleitet. Betroffen sind Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt.

Beispiel 2

Ein*e österreichische*r Unternehmer*in verkauft über seine*ihre Website Kleidungsstücke an Privatpersonen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Die Kleidungsstücke werden direkt aus seiner*ihrer Produktionsstätte im Drittstaat an die Privatpersonen versendet. Der*die Unternehmer*in hat sich in Österreich zum IOSS (§ 25b UStG 1994) registriert. Der Einzelwert der Sendungen übersteigt 150 Euro nicht.

 
Der Lieferort der Versendungen liegt gemäß § 3 Abs. 8a lit. b UStG 1994 im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat. Der österreichische Händler kann die Umsatzsteuer für die jeweiligen Mitgliedstaaten in seiner monatlichen IOSS-Erklärung über FinanzOnline erklären und durch eine monatliche Überweisung auf sein IOSS-Konto abführen. Die jeweilige Einfuhr ist, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, steuerfrei (§ 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994). Dafür hat der Händler dem von ihm beauftragten Transporteur seine IOSS-Identifikationsnummer mitzuteilen, damit dieser sie der zuständigen Zollstelle bei der Einfuhr bekanntgeben kann.

Beispiel 3

Ein*e chinesische*r Unternehmer*in verkauft über seine Website Handyhüllen an Privatpersonen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Die Handyhüllen werden direkt aus seiner*ihrer Produktionsstätte im Drittstaat an die Privatpersonen versendet. Der*die Unternehmer*in hat sich in Österreich zum IOSS (§ 25b UStG 1994) registriert. Der Einzelwert der Sendungen beträgt 10 Euro.

 

Der Lieferort der Versendungen liegt gemäß § 3 Abs. 8a lit. b UStG 1994 im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat. Der chinesische Händler kann die Umsatzsteuer für die jeweiligen Mitgliedstaaten in seiner monatlichen IOSS-Erklärung über FinanzOnline erklären und durch eine monatliche Überweisung auf sein IOSS-Konto abführen. Die jeweilige Einfuhr ist, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, steuerfrei (§ 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994). Dafür hat der Händler dem von ihm beauftragten Transporteur seine IOSS-Identifikationsnummer mitzuteilen, damit dieser sie der zuständigen Zollstelle bei der Einfuhr bekanntgeben kann.

 

Die Inanspruchnahme des IOSS ist optional. Entscheidet sich der Unternehmer, die Steuer über den IOSS abzuführen, ist die Einfuhr der betroffenen Gegenstände bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994 von der EUSt befreit. Bei Inanspruchnahme hat der Unternehmer alle Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, über den IOSS zu erklären. Der IOSS kann nicht auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkt werden.