IOSS (Import-One-Stop-Shops)
Der Online-Handel hat es ermöglicht, dass Verbraucher*innen auch Waren aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) erwerben können.
HINWEIS
Seit 01.07.2021 gibt es keine 22 Euro-Freigrenze mehr. Das bedeutet, dass für alle Warensendungen aus Drittländern (Länder außerhalb der EU) die Einfuhrumsatzsteuer zu tragen kommt. Zollabgaben fallen weiterhin erst ab einem Betrag von 150,- Euro an.
Beispiel 1
Ein Online-Unternehmen in Österreich verkauft ein Paar Socken mit einem Warenwert von 10 EUR an eine*n EU-Verbraucher*in, der*die in Deutschland ansässig ist. Dieses Paar Socken wird aus China an den*die Verbraucher*in nach Deutschland verschickt.
Alle Sendungen sind umsatzsteuerpflichtig, unabhängig von ihrem Warenwert. Es gilt der Umsatzsteuersatz des Landes, in dem der Käufer seinen Wohnsitz hat (in diesem Fall 19% da EU-Verbraucher in Deutschland sitzt).
Um das Erklären und Entrichten der Umsatzsteuer auch für geringwertige Güter aus Drittstaaten zu vereinfachen, sieht die EU-Gesetzgebung die Einrichtung von Import-One-Stop-Shops vor.
Was bedeutet das?
Unternehmer*innen, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze (siehe § 3 Abs. 8a UStG 1994) von Drittlandswaren in das Gemeinschaftsgebiet tätigen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, sich in nur einem Mitgliedstaat erfassen zu lassen und dort die Steuer über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) zu erklären und abzuführen. Die Umsatzsteuer wird über den IOSS in die jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, weitergeleitet. Betroffen sind Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt.
Beispiel 2
Ein*e österreichische*r Unternehmer*in verkauft über seine*ihre Website Kleidungsstücke an Privatpersonen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Die Kleidungsstücke werden direkt aus seiner*ihrer Produktionsstätte im Drittstaat an die Privatpersonen versendet. Der*die Unternehmer*in hat sich in Österreich zum IOSS (§ 25b UStG 1994) registriert. Der Einzelwert der Sendungen übersteigt 150 Euro nicht.
Beispiel 3
Ein*e chinesische*r Unternehmer*in verkauft über seine Website Handyhüllen an Privatpersonen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Die Handyhüllen werden direkt aus seiner*ihrer Produktionsstätte im Drittstaat an die Privatpersonen versendet. Der*die Unternehmer*in hat sich in Österreich zum IOSS (§ 25b UStG 1994) registriert. Der Einzelwert der Sendungen beträgt 10 Euro.
Der Lieferort der Versendungen liegt gemäß § 3 Abs. 8a lit. b UStG 1994 im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat. Der chinesische Händler kann die Umsatzsteuer für die jeweiligen Mitgliedstaaten in seiner monatlichen IOSS-Erklärung über FinanzOnline erklären und durch eine monatliche Überweisung auf sein IOSS-Konto abführen. Die jeweilige Einfuhr ist, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, steuerfrei (§ 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994). Dafür hat der Händler dem von ihm beauftragten Transporteur seine IOSS-Identifikationsnummer mitzuteilen, damit dieser sie der zuständigen Zollstelle bei der Einfuhr bekanntgeben kann.