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Import Zollhindernisse
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Sie wurden per Zollbenachrichtigung darüber informiert, dass wir Ihre Postsendung nicht an Sie weiterleiten können? Grund dafür können fehlende Dokumente sein. Hier finden Sie alle Informationen dazu.
Für die weitere Behandlung Ihrer Sendung gibt es zwei Möglichkeiten:
Für beide Möglichkeiten können Sie jeweils eine der folgenden Optionen nutzen:
1. Kommunikation online Folgen Sie den Anweisungen auf der im Schreiben angegebenen Webseite: post.at/track/Sendungsnummer Weitere Informationen dazu finden Sie hier 2. Kommunikation per E-Mail Senden Sie eine E-Mail mit dem im Schreiben angeführten Betreff und den fehlenden Unterlagen (bei Sendungsannahme, am besten im PDF-Format) als Anhang an die angegebene E-Mail-Adresse. 3. Kommunikation per Brief Kreuzen Sie auf dem beiliegenden Antwortschreiben die entsprechende Option an und senden dieses mit den fehlenden Unterlagen bzw. bei Nicht-Annahme nur das Antwortschreiben an die angegebene Adresse.
Wenn Sie sich entschließen, die Sendung nicht anzunehmen oder keine fristgereichte bzw. eine mangelhafte Rückmeldung erfolgt, wird die Sendung entweder an den*die Absender*in retourniert, vernichtet oder der Zollbehörde übergeben. Hierfür benötigen wir keine Unterlagen und es fallen keine Kosten für Sie an. Die Frist, bis wann die Dokumente zu übermitteln sind, finden Sie in Ihrer Benachrichtigung angegeben. Eine persönliche Abholung der Sendung ist nicht möglich. Weitere Hinweise: Bei Sendungsannahme können folgende Abgaben und Entgelte für Sie anfallen, die bei der Zustellung der Sendung eingehoben werden:
Für die Zollanmeldung sind die im Schreiben angegebenen Unterlagen notwendig.
Den Angaben auf der Zollinhaltserklärung Ihrer Sendung entnehmen wir, dass Ihre Sendung Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2- Grenzausgleichssystems („CBAM-VO“) enthält. Sie sind als Einführer der Waren berichtspflichtig nach Artikel 35 CBAM-VO: Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, der Europäischen Kommission für die in einem Quartal eines Kalenderjahres eingeführten CBAM-Waren spätestens einen Monat nach Quartalsende einen Bericht zu übermitteln. Nähere Informationen finden Sie unter www.bmf.gv.at (derzeit unter: Themen => Klimapolitik => Carbon Markets – Emissionshandel => Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)). Diese Berichtspflichten werden nicht durch die Österreichische Post AG übernommen. Die Österreichische Post AG kann ihre Sendung nur dann beim österreichischen Zoll anmelden und Ihnen zustellen, wenn Sie die Österreichische Post AG als direkte Vertreterin bevollmächtigen.
Zollhindernisse AR (عربي)
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Zollhindernisse DE (Deutsch)
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Zollhindernisse EN (English)
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Zollhindernisse RO (Română)
pdf, 109 kb (Rumänisch)
Zollhindernisse SR (Српски)
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Zollhindernisse TR (Türkce)
pdf, 131 kb (Türkisch)